Schonen Sie Ihren Geldbeutel und kommen Sie frühzeitig zu uns…
Grundsätzlich bestimmt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für eine Beratung, eine außergerichtliche Vertretung oder eine Prozessführung abrechnen darf.
Die Höhe der Vergütung hängt von einer ganzen Reihe von individuellen Umständen Ihres Einzelfalls ab. Im Zivilrecht ist Dreh- und Angelpunkt der Gebührenhöhe der Wert des Gegenstandes, mit dem der Rechtsanwalt befasst wird. Dabei ergibt sich der Gegenstands- oder Streitwert z.T. aus dem Gesetz, (z.B. bei Kündigungsschutzklagen grundsätzlich das 3-fache Bruttomonatsgehalt oder bei einem Praxiskaufvertrag der Kaufpreis) und teilweise schlicht aus dem geforderten oder eingeklagten Wert. Wer beispielsweise einen anderen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € verklagt, hat einen Streitwert von 2.000,00 € verursacht.
Dieser Wert ist selbstverständlich nicht das, was der Rechtsanwalt als Vergütung verlangen darf. Die Vergütungshöhe entspricht tatsächlich einem Bruchteil des Gegenstandswertes. Außerdem fallen je nach Art, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit verschiedene Gebühren an. Die konkrete Berechnung ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG – lassen Sie sich im Zweifel die entsprechenden Tabellen zeigen oder die voraussichtlich zu erwartende Vergütung im Wege einer Kostenschätzung errechnen.
Beachten Sie auch, dass in einem Gerichtsverfahren neben den Rechtsanwaltskosten auch weitere Kosten anfallen, z.B. Gerichtskosten, Auslagen für Sachverständige etc.
Beachten Sie weiter: Rechtsanwälten ist es untersagt, in gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten. Es dürfen daher nur die gesetzlichen Gebühren oder höhere Kosten mit Mandanten vereinbart werden. Anders ist das nur bei außergerichtlichen Verfahren.
Was kostet eine Beratung?
Auch die Beratungskosten richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Jedoch liegen die Gebühren für eine reine Beratung ohne Kontaktaufnahme mit dem Gegner i.d.R. unter den Kosten, die im Falle einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit des Anwalts entstehen. Eine Erstberatung gegenüber einen Verbraucher führt beispielsweise maximal zu einer Gebühr in Höhe von 190 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zudem ist gesetzlich geregelt, dass der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung mit seinem Mandanten hinwirken soll.
Unsere Rechtsanwälte bieten für Beratungen zeitabhängige Gebührenvereinbarungen an. Solche Beratungen sind gerade für kürzere Beratungen meist preisgünstiger.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten…
Grundsätzlich ist es so, dass der Auftraggeber seinem Rechtsanwalt die gesetzliche oder die vereinbarte Vergütung schuldet. Das gilt unbeschadet eines Erstattungsanspruchs des Auftraggebers gegenüber einer Rechtsschutzversicherung oder einem sonstigen Dritten.
Sie sollten uns mitteilen, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten. In diesem Fall werden wir für Sie eine Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung einholen und später werden wir unsere Rechnung bzw. eine Vorschussnote an die Versicherung senden. Hierbei handelt es sich um einen üblichen Service in der Anwaltschaft, denn grundsätzlich obliegt es dem Mandanten mit seinem Versicherer abzurechnen. Zahlt der Versicherer unsere Kosten nicht, z.B. weil die Tätigkeit nicht versichert ist, oder nicht vollständig, z.B. weil ein Selbstbehalt vereinbart ist, schicken wir unsere Abrechnung oder unser Vorschussverlangen an Sie.
Tipp: Prüfen Sie vor unserer Beauftragung, welche Selbstbeteiligung vereinbart ist. Oft wird, um die Versicherungsprämie gering zu halten, ein Selbstbehalt in Höhe von ca. 150,- € vereinbart. Sie sollten auch vor Abschluss einer Rechtschutzversicherung überlegen, ob ein Selbstbehalt in Höhe von 250,- € oder mehr für Sie sinnvoll ist – ein so hoher Selbstbehalt führt bei kleineren Streitwerten schnell dazu, dass Sie trotz Rechtsschutzversicherung die entstehenden Kosten selbst tragen müssen.
Weiterhin sollten Sie bei Ihrer Budgetplanung bedenken, dass die Rechtschutzversicherung nur die gesetzlichen Gebühren abdeckt. Darüber hinausgehende Kosten aus einer Gebührenvereinbarung übernimmt die Rechtschutzversicherung nicht.
Wenn Sie kein Geld haben…
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet es offenzulegen, wenn Sie aufgrund geringen Einkommens oder Vermögens voraussichtlich nicht in der Lage sind unser Honorar zu bezahlen. In diesem Fall prüfen wir, ob Ihnen die Rechte aus der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen indes nicht vor, sind Sie weiterhin verpflichtet unsere Gebühren zu bezahlen. Das gilt auch, wenn die Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe versagt wird
Haben Sie weitere Fragen zu unserer Vergütung? Dann rufen Sie uns gerne an unter:
0951/ 9179 3770