Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg

Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg
Kreuzberg Bamberg / Hallstadt

Wir unterstützen sie in erbrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Hollfelder ist Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.
Tel.: 0951 9179 3770
E-Mail: kanzlei@leuteritz.info

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Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg

Im Erbrecht hilft Ihnen Rechtsanwalt Hollfelder unter anderem bei folgenden Anliegen:

Pflichtteil von den Erben fordern bzw. Pflichtteil wird von Ihnen als Erbe verlangt

Rechtsanwalt Hollfelder ist Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg, wenn Sie von den Erben Ihren Pflichtteil einfordern möchten. Unter anderem Abkömmlingen, also z.B. Kindern, die enterbt wurden, steht ein Pflichtteilsanspruch zu, der die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Auch wenn Sie Erbe bzw. Miterbe wurden, kann Ihnen ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, falls der/die Verstorbene den Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten verringerte. Anwalt Markus Hollfelder berät Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

Anwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht mit Kanzlei in Bamberg, berät und vertritt Sie darüber hinaus, wenn Sie Erbe wurden und ein Pflichtteil von Ihnen herausverlangt wird. In der sogenannten Auskunftsstufe ist zunächst ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Später, in der Leistungsstufe, gibt es bei der Bezifferung einiges zu beachten. Z.B. sind Geschenke zu berücksichtigen, die der Pflichtteilsberechtigte in der Vergangenheit selbst erhalten hat und ggf. Pflegeleistungen, die der Erbe zugunsten des Verstorbenen erbracht hat.

Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung

Falls Sie Miterbe wurden, also quotenmäßig neben anderen Personen geerbt haben, so sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft. Hier gibt es rechtlich viel zu beachten und in der Praxis regelmäßig Streitigkeiten. Oftmals nehmen z.B. einzelne Miterben unabgesprochen Nachlassangelegenheiten in die Hand, mit denen die anderen Miterben so nicht einverstanden sind. Rechtsanwalt Hollfelder wird Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten erklären und Sie bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beraten und vertreten. Besonderes Streitpotential besteht auch immer, wenn eine Erbengemeinschaft an einer Immobilie besteht. Hier gilt es sinnvolle Lösungen zu finden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist auch die Teilungsversteigerung eine Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft aufzulösen.

Nachlassplanung / Testament erstellen / Erbvertrag / gemeinschaftliches Testament machen

Sie möchten Ihren Nachlass regeln und beispielsweise ein Testament machen oder einen Erbvertrag bzw. ein gemeinschaftliches Testament. Fachanwalt Markus Hollfelder für Erbrecht kann Sie fachkundig beraten, wie Sie Ihr Testament gestalten können, damit es nach Ihrem Ableben zu möglichst wenig Streitigkeiten in Ihrer Verwandtschaft kommt. Auch in Bezug auf die notwendige Form eines handschriftlichen Testaments wird Anwalt Hollfelder Sie gerne beraten. Im Erbrecht gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten, um Ihre Wünsche umzusetzen, wie z.B. die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, die Auslobung von Vermächtnissen, die Erteilung von Auflagen und Teilungsanordnungen. Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg ist auch in diesem Bereich Herr Rechtsanwalt Markus Hollfelder.

Vorweggenommene Erbfolge / Immobilie zu Lebzeiten übertragen

Oftmals macht es Sinn, die Immobilie bereits zu Lebzeiten an eines oder mehrere Kinder zu übertragen. Gründe hierfür können z.B. steuerrechtliche sein, weil die Freigrenzen für Schenkungen alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden können oder auch Vorsorge für den Fall, dass eine Pflegebedürftigkeit im Alter eintreten könnte und die Kosten für das Pflegeheim nicht mehr aus eigener Tasche getragen werden können: Ist die Immobilie bereits übertragen, ist die Gefahr gemindert, dass der Staat darauf zugreifen könnte. Rechtsanwalt Hollfelder wird Sie zur vorweggenommenen Erbfolge gerne im Detail beraten und kann auch den Kontakt zum Notar herstellen und den Überlassungsvertrag mit ausarbeiten.

Vermächtnis fordern vom Erben

Ihnen wurde im Testament ein Vermächtnis zugesprochen? Beispielsweise wurde Ihnen ein Gegenstand oder eine Immobilie vermacht. Hier ist zu beachten, dass ein Vermächtnis von den Erben aktiv eingefordert werden muss. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der auch verjähren kann. Ein Vermächtnis geht gerade nicht per Gesetz auf den Bedachten über. Anwalt Hollfelder aus Bamberg fordert die Herausgabe des Vermächtnisses an Sie, damit Sie das Ihnen Vermachte auch tatsächlich bekommen. Zudem kann es ggf. Sinn machen, ein Vermächtnis auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern. Rechtsanwalt Hollfelder wird Sie hierzu beraten und mit Ihnen die wirtschaftlich sinnvollste Lösung finden.

Gewillkürte Erbfolge und gesetzliche Erbfolge

Falls es mehrere Testamente und ggf. einen oder mehrere Erbverträge gibt, kann unklar sein, welche letztwillige Verfügung für die Erbfolge letztendlich maßgeblich ist. Auch auf die Testierfähigkeit im jeweiligen Errichtungszeitpunkt kann es ankommen. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente können zudem Bindungswirkung haben, sodass der Längerlebende möglicherweise nicht einfach nach Belieben vom Erbvertrag abweichen kann. Fachanwalt Hollfelder wird Sie professionell beraten und ggf. im Erbscheinsverfahren vor Gericht vertreten, damit Sie als Erbe festgestellt werden.

Oftmals hat der Verstorbene noch nichts per letztwilliger Verfügung, wie z.B. Testament, geregelt, weil er beispielsweise überraschend verstorben ist. Dann tritt grundsätzlich die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Rechtsanwalt Hollfelder kann Ihnen die Rechtsfolgen der gesetzlichen Erbfolge mitteilen, insbesondere die Quoten, zu denen die jeweiligen Verwandten erben.

Übergang der Nachlassverbindlichkeiten, Erbenhaftung und Beschränkbarkeit der Haftung des Erben

Auf den bzw. die Erben gehen nicht nur die positiven Vermögenswerte über, sondern auch die noch offenen Verbindlichkeiten, z.B. Schulden und Darlehen, des Verstorbenen. Es ist jedoch möglich, dass der Erbe Gläubigern gegenüber die Haftung auf den erhaltenen Nachlass beschränkt. Was es diesbezüglich alles zu beachten gibt, erläutert Ihnen Fachanwalt Hollfelder aus Bamberg.

Ausschlagung der Erbschaft bzw. Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Sind die Schulden des Erblassers höher als die positiven Vermögenswerte, macht es im Regelfall keinen Sinn, die Erbschaft anzunehmen. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Das Erbe kann auch ausgeschlagen werden. Hier gibt es aber eine sechswöchige Frist zur Ausschlagung zu beachten. Wird diese versäumt, so gilt das Erbe als angenommen. Dann kommt ggf. noch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft in Betracht, wenn dem Erben die Überschuldung unbekannt war und diese Unkenntnis nicht grob fahrlässig war. Anwalt Hollfelder kennt auch diesbezüglich alle Fallstricke und Möglichkeiten.

Testamentsvollstreckung

Erblasser können in ihrer letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Gründe hierfür sind unter anderem,

  • dass der Erblasser die Durchsetzung seiner Bestimmungen absichern will,
  • der Erbe noch minderjährig ist,
  • sowie die Vereinfachung der Verwaltung und/oder Teilung der Erbschaft.

Der Erblasser muss in der letztwilligen Verfügung keinen konkreten Testamentsvollstrecker bestimmen, sondern kann im Testament auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Fachanwalt Hollfelder für Erbrecht hat darüber hinaus den Testamentsvollstrecker-Lehrgang zum zertifizierten Testamentsvollstrecker des Anbieters Juristische Fachseminare erfolgreich absolviert, weshalb er bei dem DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) in der Testamentsvollstreckerliste geführt wird.

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Hier einige weitere Beispiele von erbrechtlichen Themen / Fragen:

Rechtsstreitigkeit des/der Erben

Wer ist Erbe geworden? Wer bekommt was bzw. wie viel? Was gilt bei mehreren Testamenten bzw. Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten. Solche und ähnliche Fragen werden sich häufig nach einem Todesfall stellen. Fachanwalt Markus Hollfelder aus Bamberg in Oberfranken – Bundesland Bayern – berät und vertritt Sie bei allen Erbstreitigkeiten jeglicher Art. Anwalt Hollfelder wird mit Ihnen sinnvolle Lösungen entwickeln und notfalls Ihre Interessen gerichtlich durchsetzen.

Erbschein beantragen

Rechtsanwalt Hollfelder kann Sie darüber beraten, ob es sinnvoll ist einen Erbschein zu beantragen. Z.B. Banken fordern oftmals einen Erbschein als Erbnachweis. Nach der Rechtsprechung haben Sie aber auch andere Möglichkeiten, um Ihre Berechtigung nachzuweisen. Diese Möglichkeiten kann Ihnen Rechtsanwalt Hollfelder erklären. Sollte die Erbfolge umstritten sein, kann ein Erbscheinsantrag ein geeignetes Mittel sein, um sich in dieser Streitfrage durchzusetzen.

Erbenhaftung

Der Erbe oder die Erben erhalten nicht nur die positiven Vermögenswerte des Verstorbenen, sondern erben auch dessen Schulden bzw. Verbindlichkeiten. Universalsukzession bedeutet die Gesamtrechtsnachfolge, also den Übergang von allen Pflichten und Rechten von einer Person auf eine andere. Es kann sich gegebenenfalls erst nach der Erbschaftsannahme oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist herausstellen, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet ist. Eine Möglichkeit, den der Erbe dann hat, ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, sodass Gläubiger wenigstens nicht auf das Privatvermögen des Erben, sondern nur auf das Erbe zugreifen können. Eine weitere Möglichkeit kann je nach Falllage die Anfechtung der Erbschaftsannahme sein. Auch die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kommt infrage, wenn der Nachlass unter dem Strich überschuldet ist. Rechtsanwalt Hollfelder wird mit Ihnen die richtige Vorgehensweise besprechen.

Erbengemeinschaft

Bei einer Mehrheit von Erben entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Den verschiedenen Erben steht dann jeweils eine bestimmte Quote am Nachlass zu.

Beispiel: Der Ehemann und Vater von zwei Kindern verstirbt. Wenn gesetzliche Erbfolge eintritt, weil kein Testament geschrieben wurde und die Eheleute in der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, dann erbt die Ehefrau zu 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4.

Anwalt Hollfelder berät Sie gerne kompetent zu allen Fragen der Erbengemeinschaft und zur Auseinandersetzung dieser. Eine Erbengemeinschaft soll grundsätzlich nicht ewig bestehen bleiben, sondern ist auf Auseinandersetzung angelegt. „Auseinandersetzung“ bedeutet im Grunde, dass der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt wird. Am besten einigen sich die Erben diesbezüglich auf eine sinnvolle und gerechte Lösung. Rechtsanwalt Hollfelder wird Sie bei der Auseinandersetzung unterstützen. Solange die Erbengemeinschaft besteht, sind Entscheidungen – abgesehen von Notgeschäften (z.B. ein Wasserrohrbruch muss selbstverständlich unverzüglich repariert werden) – zwischen den Erben der Erbengemeinschaft abzustimmen. Oft nimmt jemand allerdings „das Heft in die Hand“ und entscheidet über die Köpfe der anderen Erben hinweg. Sie müssen sich dies aber nicht bieten lassen, da die Verwaltung der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu erfolgen hat. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

Erbschaftserwerb bzw. Erbschaftskauf

Nach einem Erbfall kann eine angefallene Erbschaft vom Erben durch notariellen Kaufvertrag erworben werden. Wie dies genau vonstattengeht und ob es im Einzelfall Sinn macht, hierzu berät Sie Rechtsanwalt Hollfelder in unserer Anwaltskanzlei.

Ausschlagung, Annahme und Anfechtung der Erbschaft

Niemand ist gezwungen, ein Erbe anzunehmen. Aber: Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nur innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Ausschlagende vom Erbfall und von seiner Berufung als Erbe erfährt. Diese Frist ist sehr kurz, um sich einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Sollte sich erst nach der Erbschaftsannahme herausstellen, dass hohe Schulden vorhanden waren und die Erbschaft sogar überschuldet war, so kommt die Anfechtung der Erbschaftsannahme in Betracht. Was es hier alles zu beachten gibt, teilt Ihnen Anwalt Hollfelder mit.

Vermächtnis

Von der Rechtsstellung als Erbe oder Miterbe ist die des Vermächtnisnehmers abzugrenzen. Im Einzelfall ist dies gegebenenfalls eine Auslegungsfrage. Grundsätzlich handelt es sich eher um ein Vermächtnis, wenn jemandem per letztwilliger Verfügung, z.B. Testament, einzelne Gegenstände vom Erblasser zugesprochen erhält. Dabei ist zu beachten, dass ein Vermächtnis angenommen und aktiv eingefordert werden muss. Der Vermächtnisanspruch kann verjähren, wenn zu lange nichts unternommen wird. Auch kann der Erbe demjenigen, der mit dem Vermächtnis bedacht wurde, eine angemessene Frist zur Annahme des Vermächtnisses stellen, sodass sich der Vermächtnisnehmer entscheiden muss, ob er das Vermächtnis annimmt oder nicht. Erklärt er sich nicht innerhalb der Annahmefrist, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen.

Es gibt verschiedene Arten von Vermächtnissen, wie z.B. das

– Wahlvermächtnis,

– Gattungsvermächtnis,

– Zweckvermächtnis

– Verschaffungsvermächtnis,

– Vor- und Nachvermächtnis,

– Vorausvermächtnis,

– Barvermächtnis und das

– Quotenvermächtnis.

Rechtsanwalt Hollfelder bespricht mit Ihnen, welche Art von Vermächtnis in Ihrem Fall vorliegt und wie Sie am besten damit umgehen.

Rechtsstellung des vorläufigen Erben

Mit dem Erbfall wird der Erbe aufgrund der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers. Will der Erbe die Erbschaft aber nicht annehmen, so muss er fri stgerecht ausschlagen. Das Gesetz schützt den vorläufigen Erben dadurch, dass Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1958 BGB vor Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden können. Rechtsanwalt Hollfelder ist auch bei diesem Thema Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.

Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit wird in den §§ 2339 ff. BGB geregelt. Hat eine Person schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen – die diesbezüglichen Hürden sind hoch -, so kann dies durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden. Anfechtungsberechtigt sind diejenigen, denen der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt.

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Ein Erbe kann normalerweise selbst bestimmen, wem er das Geerbte weiter vermacht. Möchte der Erblasser aber beispielsweise sicherstellen, dass sein Vermögen zwar im ersten Schritt an die Kinder geht, im zweiten Schritt aber auf jeden Fall an die Enkel weitergereicht wird, so kann er dies durch Anordnung von Vor- und Nacherbschaft erreichen. Der Vorerbe kann dann nicht mehr frei bestimmen, wer nach seinem Ableben das Vorerbvermögen erhält. Wenden Sie sich bei Fragen an Rechtsanwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.

Rechtsnachfolge in Gesellschaften

Das Spannungsverhältnis des Erbrechts zum Gesellschaftsrecht ist eine besonders wichtige und praxisrelevante Materie. Bestimmungen in letztwilligen Verfügungen können mit Regelungen bzw. Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen kollidieren, wodurch es zu unerwünschten Ergebnissen kommen kann. Deshalb ist es erforderlich, bei der Planung des Nachlasses den Gesellschaft­svertrag und die letztwillige Verfügung aufeinander abzustimmen, um Widersprüche zu vermeiden. Bekannt ist der Aphorismus: „Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht„. Fachanwalt Markus Hollfelder für Erbrecht und IT-Recht berät und vertritt Sie, wenn es um die Gesellschaftsnachfolge geht.

Erbschaftsanspruch

Bei dem sogenannten Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) handelt es sich um einen Gesamtanspruch, der im Rahmen einer Universalklage geltend gemacht werden kann. Gegen den Erbschaftsbeitzer – also demjenigen, der sich subjektiv ein ihm nicht zustehendes Erbrecht anmaßt – kann der Erbe mit dieser Klage die Herausgabe des gesamten Nachlasses gerichtlich durchsetzen. Wenden Sie sich bei Fragen an Rechtsanwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.

Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

Rechtsanwalt Hollfelder berät Sie im Rahmen Ihrer Erbrechtsangelegenheit auch zur Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer bei vorweggenommener Erbfolge. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang die Freigrenzen bzw. Freibeträge gemäß § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG):

„(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6. (weggefallen)
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.“

Wenden Sie sich bei Fragen an Rechtsanwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.

Vorweggenommene Erbfolge

Mithilfe der vorweggenommenen Erbfolge können Sie bereits zu Lebzeiten klare Verhältnisse schaffen und zudem die Gefahr verringern, dass der Staat Zugriff auch Ihr erarbeitetes Familienvermögen im Falle einer Pflegebedürftigkeit nehmen kann. Rechtsanwalt Hollfelder berät Sie, wie die vorweggenommene Erbfolge sinnvoll ausgestaltet werden kann.

Nachlassplanung

Es gibt eine natürliche Hemmschwelle davor, sich mit der Möglichkeit des eigenen Ablebens zu beschäftigen. Fakt ist aber, dass das Leben nicht ungefährlich ist: 2022 kamen beispielsweise 2782 Menschen im Straßenverkehr ums Leben. Für den Fall der Fälle sollte daher frühzeitig vorgesorgt werden, denn die gesetzliche Erbfolge bringt häufig unerwünschte Ergebnisse samt vermeidbaren Streitigkeiten mit sich. Rechtsanwalt Hollfelder ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Nachlassplanung geht.

Pflichtteilsrecht

Anwalt Hollfelder berät und vertritt Sie, wenn es um den sogenannten Pflichtteilsanspruch geht. Sei es, wenn Sie Ihren Pflichtteil von den Erben einfordern möchten oder von Ihnen als Erbe der Pflichtteil gefordert wird. Ein Pflichtteilsanspruch steht z.B. enterbten Kindern zu. Der Gesetzgeber hat im Pflichtteilsrecht geregelt, dass enterbten Abkömmlingen im Minimum die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht. Sollte der Erblasser größere Vermögenswerte zu Lebzeiten übertragen haben, dann verringert dies den Nachlass, der vererbt wird, und es kommen sogenannte Pflichtteilergänzungsansprüche in Betracht.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

Zur Nachlassplanung kommen auch Schenkungen auf den Todesfall bzw. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall infrage. Es handelt sich hierbei um eine rechtlich anspruchsvolle Materie und die Kenntnis der Rechtsprechung des BGH ist sehr wichtig. Eine dieser nennenswerten Entscheidungen ist das Urteil des BGH vom 30.10.1974 (Az.: IV ZR 172/73) mit folgendem Leitsatz:   

Der Erblasser kann einem Dritten schenkweise einen Geldbetrag dadurch zuwenden, daß er einer Bank den Auftrag erteilt, diesen Betrag nach seinem Tode von seinem Konto zu überweisen oder auszuzahlen. Der Dritte kann den Betrag jedoch nicht verlangen, wenn die Bank den Auftrag nicht ausführt, weil der Erbe den vom Erblasser erteilten Auftrag widerrufen hat.

Folglich kann es zu einer Art Wettlauf zwischen dem/den Erbe/n und dem Beschenkten kommen: Ist der Bank die Widerrufserklärung schneller zugegangen als das Schenkungsversprechen dem Dritten?

Wenden Sie sich bei Fragen an Rechtsanwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.

Formen eines Testaments

Bei der Errichtung eines Testaments kommen folgende Arten in Betracht:

Notarielles Testament bzw. öffentliches Testament

Ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) wird zur Niederschrift eines Notars errichtet und vom Notar in die besondere amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht gebracht (§ 346 FamFG; § 34 BeurkG).

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) wird durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet, bei der zum Ausdruck kommen muss, dass es sich um den letzten Willen handeln soll (Testierwille).

Nottestament

Eine in der Praxis eher untergeordnete Rolle spielen die Nottestamente: das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB), das Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) sowie das Nottestament auf See (§ 2251 BGB).

Wenden Sie sich, wenn Sie ein Testament erstellen und Ihren Nachlass planen möchten, an Rechtsanwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.

Das gemeinschaftliche Testament bzw. der Erbvertrag

Eheleute haben im Rahmen der Nachlassplanung oftmals ein gemeinschaftliches Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen. Die darin enthaltenen Regelungen und Rechtsfolgen sind für die Abkömmlinge und/oder die Erben nicht immer so einfach verständlich. Fachanwalt Hollfelder für Erbrecht berät Sie über die rechtlichen Auswirkungen und Möglichkeiten.

Auflagen im Testament

Nach § 1940 BGB kann der Erblasser durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). Ein Unterschied zum Vermächtnis (§ 2174 BGB) liegt folglich darin, dass der Begünstigte der Auflage grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung hat. Die Auflage kann folglich vom Begünstigten auch nicht eingeklagt werden. Allerdings können in bestimmten Fällen Verwandte oder Miterben sowie ein Testamentsvollstrecker die Erfüllung einer Auflage fordern. Auflagen bzw. Anordnungen des Erblassers können z.B. die Grabpflege, die Sorge um bestimmte Personen oder Tiere oder Veräußerungsverbote betreffen. Fachanwalt Hollfelder berät und vertritt Sie außergerichtlich sowie gerichtlich zu allen Facetten dieses Gebiets.

Auslegung des Testaments

Bei der Auslegung eines Testaments wird allein versucht, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln (§ 133 BGB) – auf das Verständnis der Erklärung beim Empfänger kommt es nicht an. Anders ist dies bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, bei dem es auch auf die Sicht des Empfängers ankommt bzw. das nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen ist (§ 157 BGB). Dieser Unterschied liegt an der Schutzbedürftigkeit des weiteren Beteiligten. Nach der Rechtsprechung muss der durch Auslegung ermittelte wirkliche Wille des Erblassers aber in der Formulierung des Testaments erkennbar sein, was als Andeutungstheorie bezeichnet wird (BGH, Urteil vom 26.09.2001, IV ZR 298/98).

Darüber hinaus kommt die sogenannte ergänzende Auslegung in Betracht, wenn der Erblasser bestimmte zukünftige Entwicklungen nicht hinreichend bedacht hat bzw. vorhersehen konnte. Es ist dann der hypothetische Wille des Erblassers zu erforschen, also was dieser gewollt hätte, wenn er die Problemstellung erkannt bzw. gekannt hätte.

Unter wohlwollender Auslegung versteht man, dass im Zweifel dasjenige Verständnis vorzuziehen ist, bei der die letztwillige Verfügung wirksam ist (vgl. § 2084 BGB).

Wenden Sie sich bei Fragen an Rechtsanwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.

Weitere gesetzliche Auslegungsregeln:

Die „gesetzlichen Erben“ oder „Verwandte“ werden ohne nähere Bestimmung bedacht

§ 2066 BGB, amtliche Überschrift „Gesetzliche Erben des Erblassers“:
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.

§ 2067 BGB, amtliche Überschrift „Verwandte des Erblassers“:
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.

Die „Kinder“ oder „Abkömmlinge“ werden ohne nähere Bestimmung bedacht

§ 2068 BGB, amtliche Überschrift „Kinder des Erblassers“:
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.

§ 2069 BGB, amtliche Überschrift „Abkömmlinge des Erblassers“:
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

§ 2070 BGB, amtliche Überschrift „Abkömmlinge eines Dritten“:
Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.

Eine Personengruppe wird ohne nähere Bestimmung bedacht

§ 2071 BGB, amtliche Überschrift „Personengruppe“:
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.

Die „Armen“ werden ohne nähere Bestimmung bedacht

§ 2072 BGB, amtliche Überschrift „Die Armen“:
Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

Mehrere Personen können gemeint sein

§ 2073 BGB, amtliche Überschrift „Mehrdeutige Bezeichnung“:
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

Auslegung einer aufschiebenden Bedingung

§ 2074 BGB, amtliche Überschrift „Aufschiebende Bedingung“:
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

Auslegung einer auflösenden Bedingung

§ 2075 BGB, amtliche Überschrift „Auflösende Bedingung“:
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.

Bedingung zum Vorteil eines Dritten

§ 2076 BGB, amtliche Überschrift „Bedingung zum Vorteil eines Dritten“:
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.

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Anfechtbarkeit von Testamenten

Eine Verfügung von Todes wegen kann angefochten werden, wenn der Erblasser im Irrtum war oder durch Drohung zu ihrer Abgabe bestimmt wurde. Es gelten die Spezialvorschriften der §§ 2078 ff. BGB für die Testamentsanfechtung und die §§ 2281 ff. BGB für die Anfechtung eines Erbvertrages bzw. eines gemeinschaftlichen Testaments. Die Anfechtung ist aber subsidiär zur Auslegung, die folglich vorrangig anzuwenden ist.

Testamentsanfechtung:

Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der vom Wegfall der Verfügung profitiert (§ 2080 I BGB), also beispielsweise der enterbte gesetzliche Erbe oder der Erbe bei Beschwerung mit einem Vermächtnis oder einer Auflage sowie einer Beschränkung durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen (= Amtsempfangsbedürftigkeit). Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vgl. § 343 I FamFG (= Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund, maximal 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2082 BGB).

Anfechtung des Erbvertrages bzw. des gemeinschaftlichen Testaments:

Ein Unterschied zur Testamentsanfechtung besteht bei den vertragsgemäß bindenden Verfügungen, also diejenigen Verfügungen, die Bindungswirkung entfalten, vgl. § 2290 I BGB, bzw. den wechselbezüglichen Verfügungen beim gemeinschaftlichen Testament, vgl. § 2270 BGB. Im Rahmen der sogenannten Selbstanfechtung kommt auch eine Anfechtung durch den Erblasser in Betracht. Daneben können wieder diejenigen Personen anfechten, die vom Wegfall der Verfügung profitieren.

Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Testamenten

Gründe für die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen können sein:

  • Ein Formmangel; die Rechtsprechung zieht aber teilweise den Treu und Glauben Grundsatz (§ 242 BGB) heran, um die Verfügung als wirksam aufrechtzuerhalten.
  • Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), wobei es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. Auch § 14 HeimG kommt hier infrage, nach dem es Trägern und Beschäftigten eines Heimes untersagt ist, sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen.
  • Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 I BGB). Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Inhalt oder dem Zweck der Verfügung ergeben.
    • Nicht sittenwidrig sind grds. sogenannte Behindertentestamente, bei denen es unter anderem darum geht, dass der Sozialleistungsträger möglichst nicht auf die Nachlassmittel zugreifen kann.
    • Ein Geliebtentestament kann dann sittenwidrig sein, wenn der ausschlaggebende Zweck der Zuwendung die Belohnung der sexuellen Hingabe ist („Hergabe für Hingabe“).

Sind im Testament nur einzelne Verfügungen von mehreren Verfügungen nichtig, so bestimmt § 2085 BGB, dass die Teilnichtigkeit im Zweifel nicht zur Gesamtnichtigkeit führt. Beim Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament gilt hingegen § 2298 BGB bzw. § 2270 I BGB, wonach die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge hat.

Wenden Sie sich bei Fragen an Rechtsanwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.

Ablieferungspflicht eines Testaments

In § 2259 BGB ist die Pflicht festgelegt, dass jemand, der ein Testament nach dem Tode des Erblassers findet bzw. im Besitz hat, dieses beim Nachlassgericht abliefern muss. Das Testament ist rechtlich gesehen eine Urkunde und nach § 274 Strafgesetzbuch (StGB) ist die Urkundenunterdrückung, also das Beschädigen, Vernichten oder Nichtabliefern von Urkunden, strafbar.

Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht

Die Testamentseröffnung erfolgt durch das Nachlassgericht. Das Gericht sichtet dazu die vorhandenen letztwilligen Verfügungen des Erblassers, wie z.B. ein handschriftliches Testament. Die Beteiligten werden dann vom Nachlassgericht im Regelfall schriftlich informiert und nicht zur Eröffnung geladen. Eine Abschrift eines notariellen Testaments samt Eröffnungsprotokoll reicht grundsätzlich nach der Rechtsprechung zur Legitimation als Erbe aus. Selbiges gilt nach der Rechtsprechung ggf. auch bei einem eigenhändigen Testament, wenn sich aus dem Testament die Erbfolge mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt. In manchen Fällen wird jedoch ein kostenpflichtiger Erbschein benötigt, der beim Nachlassgericht beantragt werden kann.

Widerruf von Testamenten oder anderen letztwilligen Verfügungen, wie Erbvertrag,
Gesetzliche Erbfolge, gewillkürte Erbfolge, Testierfreiheit, gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, Voraus, Fiskuserbrecht.

Wenden Sie sich bei Fragen an Rechtsanwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg.

Nach § 14f FAO (Fachanwaltsordnung) wird das Fachgebiet Erbrecht in folgende Bereiche eingeteilt:

  1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuldrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Stiftungsrecht und Sozialrecht,
  2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
  3. vorweggenommene Erbfolge, Vertragsgestaltung und Testamentsgestaltung,
  4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
  5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
  6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.